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Zahnspange mit 17, was die Krankenkasse noch zahlt

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Die Krankenkasse zahlt die Zahnspange auch mit 17, wenn die Behandlung spätestens am Tag vor dem 18. Geburtstag beginnt und der Plan mindestens Grad 3 nennt. Als Beginn gilt meist der Tag, an dem die Praxis den Behandlungsplan aufstellt. Danach muss innerhalb eines Jahres die Behandlung starten, sonst verfällt dieser Beginn.

Spätester Behandlungsbeginn
1 Tag vor dem 18. Geburtstag
Sozialgesetzbuch V, Paragraf 28, und Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 187, Stand 30. Juli 2026
Plan verfällt ohne Behandlung nach
1 Jahr
Bundessozialgericht, Urteil vom 25. März 2003, Stand 25. März 2003
Entscheidung der Kasse mit Gutachten
bis zu 6 Wochen
Bundesmantelvertrag Zahnärzte, Anlage 4, Stand 1. April 2025
Ein Jugendlicher und sein Vater sitzen im Wartebereich einer Praxis für Kieferorthopädie
Ein Jugendlicher wartet mit seinem Vater auf den Termin beim Kieferorthopäden. Bild: KI generiert.

Der letzte Tag ist der Tag vor dem 18. Geburtstag

Die Kasse zahlt keine Zahnspange für Jugendliche, die zu Beginn der Behandlung schon 18 Jahre alt sind. Rechtlich ist das 18. Lebensjahr am Ende des Tages vor dem 18. Geburtstag erreicht. Die Behandlung muss also spätestens am Tag davor beginnen, am Geburtstag selbst ist es zu spät.

Ein Beispiel: Ihr Kind ist am 14. März 2009 geboren. Dann muss die Behandlung spätestens am 13. März 2027 beginnen. Ab dem 14. März 2027 zahlt die Kasse nur noch in einer engen Ausnahme.

Das Alter ist nur eine von drei Bedingungen. Die Praxis muss außerdem mindestens Grad 3 der KIG-Einstufung feststellen, und die Kasse muss den Behandlungsplan genehmigen. Alles dazu erklärt der Ratgeber Wann zahlt die Krankenkasse die Zahnspange.

Was als Beginn der Zahnspangen-Behandlung zählt

Das Gesetz sagt nicht genau, wann eine Behandlung beginnt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass im Regelfall der Tag zählt, an dem die Praxis den Behandlungsplan aufstellt. Das Datum des Plans zeigt, dass eine Behandlung nötig ist, dass Ihr Kind sie will und dass die Praxis behandeln will.

Diese Regel hat eine Grenze. Bleibt der Plan ein Jahr liegen, ohne dass die Praxis mit der Behandlung anfängt, gilt er nicht mehr als Beginn. Der Grund ist medizinisch: Das Gebiss eines Jugendlichen verändert sich, und ein alter Plan passt dann nicht mehr.

Auf den Rechnungen der Praxis beginnt die Behandlung etwas später, nämlich mit dem ersten Schritt am Gerät. Bei einer losen Zahnspange ist das meist der Abdruck, bei einer festen das Kleben der Brackets.

Welcher Schritt kurz vor dem 18. Geburtstag als Beginn der Behandlung zählt.
SchrittZählt als Beginn?
Erste Untersuchung mit KIG-EinstufungNein, sie kommt vor dem Beginn
Gebissmodelle und RöntgenbilderNein, sie dienen der Planung
Die Praxis stellt den Behandlungsplan aufJa, im Regelfall
Behandlungsplan, nach dem ein Jahr lang nichts passiertNein, nicht mehr
Zusage der KasseNein, aber die Behandlung soll erst danach starten
Abdruck für die lose Zahnspange oder Kleben der BracketsJa, damit beginnt auch die Abrechnung

Daraus folgt eine klare Reihenfolge: Plan vor dem Stichtag aufstellen lassen, Zusage der Kasse abwarten, dann bald mit dem ersten Schritt anfangen. Wer den Plan mit 17 bekommt und die Brackets erst drei Monate nach dem 18. Geburtstag, bleibt bei der Kasse. Wer den Plan mit 17 bekommt und dann ein Jahr wartet, verliert den Anspruch.

Wie viel Zeit Sie vor dem 18. Geburtstag einplanen

Bis der Plan steht, braucht die Praxis mehrere Termine für Abdrücke, Röntgenbilder und Auswertung. Danach entscheidet die Kasse. Sie hat drei Wochen Zeit, mit Gutachten sechs Wochen. Die Termine bei der Praxis hängen dagegen davon ab, wie voll sie ist. Rechnen Sie deshalb vom Stichtag rückwärts.

  1. Schreiben Sie sich den Stichtag auf, den Tag vor dem 18. Geburtstag. Alles Weitere rechnen Sie von diesem Datum zurück.
  2. Ziehen Sie sechs Wochen für die Entscheidung der Kasse ab, ohne Gutachten sind es drei.
  3. Ziehen Sie die Zeit für Abdrücke, Röntgenbilder und Planung ab.
  4. Nennen Sie beim ersten Anruf in der Praxis das Geburtsdatum und den Stichtag. Dann kann die Praxis Termine zusammenlegen.
  5. Vereinbaren Sie den Termin für Abdruck oder Brackets schon, bevor die Zusage da ist. Er sollte bald nach der Zusage liegen.
  6. Lassen Sie sich das Datum des Behandlungsplans schriftlich geben.

Diese vier Unterlagen sollten Sie aufheben, weil sie den rechtzeitigen Beginn belegen.

  • Den Behandlungsplan mit Einstufung und Datum.
  • Die Zusage der Kasse.
  • Den Termin für den ersten Behandlungsschritt.
  • Die unterschriebene Vereinbarung über Extras, falls Sie welche gewählt haben.

Was nach dem 18. Geburtstag weiterläuft

Hat die Behandlung rechtzeitig begonnen, zahlt die Kasse weiter, auch wenn Ihr Kind volljährig wird. Das Alter prüft sie nur einmal, am Anfang. Die Kasse zahlt bis zu vier Jahre aktive Behandlung. Reicht das nicht, stellt die Praxis einen begründeten Antrag auf Verlängerung, auch nach dem 18. Geburtstag.

Danach hält ein Retainer die Zähne an ihrem Platz. Diese Zeit zahlt die Kasse noch bis zu zwei Jahre. Ihren Anteil von 20 Prozent bekommen Sie zurück, wenn die Praxis den Abschluss bestätigt, auch wenn Ihr Kind dann schon 21 ist.

Von der Einstufung mit 17 bis zur Rückzahlung
  1. Untersuchung und Einstufung

    Die Praxis misst die Fehlstellung und ordnet sie einem Grad zu. Die Kasse zahlt das über die Versichertenkarte.

  2. Plan spätestens am Tag vor dem 18. Geburtstag

    Die Praxis stellt den Plan auf und schickt ihn an die Kasse. Sein Datum gilt meist als Beginn der Behandlung.

  3. Entscheidung der Kasse

    Die Kasse hat drei Wochen Zeit, mit Gutachten sechs. Braucht sie länger, muss sie Ihnen den Grund schriftlich nennen.

  4. Erster Behandlungsschritt

    Bald nach der Zusage folgt der Abdruck oder das Kleben der Brackets, spätestens ein Jahr nach dem Plan.

  5. Behandlung, auch nach dem 18. Geburtstag

    Die Kasse zahlt bis zu vier Jahre lang 80 Prozent, Sie 20 Prozent. Die Volljährigkeit ändert daran nichts.

  6. Retainer und Rückzahlung

    Bis zu zwei Jahre Retainer zahlt die Kasse mit. Nach der Abschlussbescheinigung bekommen Sie Ihre 20 Prozent zurück.

Auch ein Wechsel der Praxis bleibt möglich. Die neue Praxis kann den genehmigten Plan übernehmen. Will sie die Behandlung ändern, entscheidet die Kasse neu, und ob sie das nach dem 18. Geburtstag genehmigt, regelt keine Vorschrift ausdrücklich. Klären Sie das vorher schriftlich mit Ihrer Kasse.

Wenn die Kasse kurz vor dem 18. Geburtstag ablehnt

Ein Widerspruch allein kann hier zu wenig sein. Das Bundessozialgericht hat 2003 einen Fall entschieden, in dem eine Jugendliche vor ihrem 18. Geburtstag einen Plan vorgelegt hatte. Die Kasse lehnte ab, der Streit dauerte Jahre, und als das Gericht entschied, war die Frau 22 und hatte nie mit der Behandlung begonnen. Ergebnis: kein Anspruch, weil die Behandlung nicht vor dem 18. Geburtstag begonnen hatte.

Das Gericht nannte im selben Urteil zwei Wege, um das zu vermeiden. Sie können beim Sozialgericht eine Eilentscheidung beantragen, weil der Anspruch sonst verloren geht. Oder Sie lassen die Behandlung auf eigene Kosten beginnen und streiten weiter um die Erstattung. Hat die Kasse zu Unrecht abgelehnt, muss sie die Kosten dann zurückzahlen. Bis zur Entscheidung tragen Sie das Risiko. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie einen dieser Wege gehen.

Aussichtslos ist das nicht. In einem Fall aus Bayern ließ eine Versicherte nach einer Ablehnung privat behandeln, und das Sozialgericht Landshut sprach ihr 2014 4.031,05 Euro zu. Das ist ein Einzelfall aus der ersten Instanz, er zeigt aber, dass Gerichte die Gutachten der Kasse prüfen. Wie ein Widerspruch abläuft, erklärt der Ratgeber Zahnspange abgelehnt.

Der 18. Geburtstag naht, was jetzt zu tun ist

Gibt es einen Plan mit Grad 3 oder mehr, aufgestellt vor dem Stichtag?

Ja

Hat die Kasse zugesagt?

Ja

Starten Sie bald mit Abdruck oder Brackets. Dann zahlt die Kasse auch nach dem 18. Geburtstag.

Nein

Ist die Frist der Kasse ohne Antwort abgelaufen?

Ja

Erinnern Sie die Kasse schriftlich an die Frist. Ohne Antwort gilt der Plan als genehmigt, starten müssen Sie aber trotzdem.

Nein

Warten Sie die Frist ab und halten Sie den Termin für den ersten Schritt frei.

Nein

Reicht die Zeit bis zum Stichtag noch für einen Plan?

Ja

Machen Sie sofort einen Termin und nennen Sie den Stichtag. Der Plan muss vorher stehen.

Nein

Ab 18 zahlen Sie selbst. Die Kasse zahlt nur bei schwerer Kieferfehlstellung mit Operation.

Was ab dem 18. Geburtstag gilt

Ab dem 18. Geburtstag rechnet die Praxis die Zahnspange privat ab. Das gilt auch dann, wenn die Fehlstellung erst später entstanden ist oder ein Kind vorher gute Gründe für das Warten hatte. Ein Landessozialgericht hat das 2014 bestätigt.

Eine Ausnahme bleibt, und sie ist eng. Braucht eine schwere Fehlstellung des Kiefers zusätzlich eine Operation, zahlt die Kasse auch für Erwachsene. Dafür muss die Einstufung mindestens A5, D4, M4, O5, B4 oder K4 sein, und Kieferchirurgie und Kieferorthopädie planen die Behandlung gemeinsam.

Seit dem 30. Juli 2026 gibt es eine zweite Regel. Zahnspangen auf Kassenkosten dürfen dann nur noch Fachzahnärzte für Kieferorthopädie behandeln oder Zahnärzte mit gleichwertigem Abschluss oder ausreichender Erfahrung. Für Behandlungen, die vor dem 30. Juli 2030 beginnen, gilt noch die alte Regel. Eine laufende Behandlung Ihres Kindes betrifft das also nicht.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse eine Zahnspange, wenn die Behandlung mit 17 beginnt?

Ja, die Krankenkasse zahlt eine Zahnspange, die mit 17 beginnt, wenn der Plan mindestens Grad 3 nennt und die Kasse zugesagt hat. Die Behandlung muss spätestens am Tag vor dem 18. Geburtstag beginnen. Danach darf sie mehrere Jahre weiterlaufen.

Welcher Tag gilt als Beginn der Zahnspangen-Behandlung?

Als Beginn der Zahnspangen-Behandlung gilt im Regelfall der Tag, an dem die Praxis den Behandlungsplan aufstellt. So hat es das Bundessozialgericht entschieden. Folgt dem Plan ein Jahr lang keine Behandlung, gilt er nicht mehr als Beginn.

Zahlt die Kasse die Zahnspange weiter, wenn mein Kind während der Behandlung 18 wird?

Ja, die Kasse zahlt die Zahnspange weiter, wenn die Behandlung vor dem 18. Geburtstag begonnen hat. Sie zahlt bis zu vier Jahre aktive Behandlung, auf Antrag auch länger, und danach bis zu zwei Jahre mit Retainer.

Wie lange darf die Krankenkasse über die Zahnspange entscheiden, wenn mein Kind bald 18 wird?

Die Krankenkasse muss über den Plan für eine Zahnspange innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten innerhalb von sechs Wochen. Braucht sie länger, muss sie den Grund rechtzeitig schriftlich nennen. Das gilt unabhängig vom Alter, deshalb sollten Sie früh planen.

Was tun, wenn die Kasse die Zahnspange kurz vor dem 18. Geburtstag ablehnt?

Lehnt die Kasse die Zahnspange kurz vor dem 18. Geburtstag ab, reicht Abwarten nicht. Sie können beim Sozialgericht eine Eilentscheidung beantragen oder die Behandlung auf eigene Kosten beginnen und um die Erstattung streiten. Lassen Sie sich dazu beraten, etwa von einer Patientenberatung oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 28 SGB V Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Fassung ab 30. Juli 2026, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  2. § 29 SGB V Kieferorthopädische Behandlung, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  3. § 13 SGB V Kostenerstattung, Absatz 3 und Absatz 3a, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  4. § 187 BGB Fristbeginn, Absatz 2 Satz 2 zur Berechnung des Lebensalters, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  5. Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung (KFO-Richtlinie), Fassung vom 24. September 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  6. KFO-Richtlinie, Anlage 2: Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), Gemeinsamer Bundesausschuss,
  7. Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), Teil 3 Kieferorthopädische Behandlung, Stand 1. Januar 2026, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
  8. Bundesmantelvertrag Zahnärzte, Anlage 4: Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie Gutachterwesen bei der kieferorthopädischen Behandlung, Stand 1. April 2025, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband,
  9. Urteil vom 25. März 2003, B 1 KR 17/01 R, zum Behandlungsbeginn und zur Altersgrenze der kieferorthopädischen Versorgung, Bundessozialgericht, veröffentlicht bei sozialgerichtsbarkeit.de,
  10. Urteil vom 13. März 2014, L 16 KR 597/13, zum Leistungsausschluss nach dem vollendeten 18. Lebensjahr, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
  11. Urteil vom 9. April 2014, S 1 KR 45/13 FdV, zur Kostenerstattung nach abgelehntem kieferorthopädischem Behandlungsplan, Sozialgericht Landshut, veröffentlicht bei sozialgerichtsbarkeit.de,
  12. Abrechnungshinweise Kieferorthopädie: Datum des Behandlungsbeginns, Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein,

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Stand dieser Angaben: 4. Oktober 2026.