Was Praxen extra anbieten und was die Kasse schon zahlt
Eine private Vereinbarung beim Kieferorthopäden bündelt meist mehrere Posten: andere Brackets und Drahtbögen, Vorsorge, zusätzliche Untersuchungen, Retainer und Versiegelungen. Die Verbraucherzentralen haben 2017 145 Eltern befragt. Über 80 Prozent bekamen Extras angeboten, am häufigsten besonders elastische Drahtbögen und besondere Brackets. 55 Prozent sagten, die Extras seien ihnen besonders positiv dargestellt worden.
Bevor Sie ein Angebot prüfen, lohnt der Blick darauf, was die Kasse ohnehin zahlt. Je Behandlung zahlt sie bis zu vier Fotos mit Auswertung, bis zu drei Auswertungen der Gebissmodelle und in der Regel zwei seitliche Röntgenbilder des Kopfes. Erst was darüber hinausgeht, ist ein Extra.
Für die Vorsorge zahlt die Kasse Kindern von 6 bis 17 Jahren je Halbjahr eine Kontrolle der Mundhygiene, eine Beratung und einmal Fluorid auf die Zähne, bei hohem Kariesrisiko zweimal. Das darf auch die kieferorthopädische Praxis über die Kasse abrechnen.
Einige Kassen geben zu Extras einen Zuschuss. Die Techniker Krankenkasse zahlt einmalig bis zu 50 Euro für eine Versiegelung vor dem Kleben der Brackets und bis zu 100 Euro für einen festen Retainer im Oberkiefer.
| Angebot der Praxis | Was die Kasse schon zahlt | Was Sie selbst zahlen |
|---|---|---|
| Fluorid als Lack oder Gel während der festen Zahnspange | einmal je Halbjahr, bei hohem Kariesrisiko zweimal | jede weitere Anwendung |
| Professionelle Zahnreinigung, oft als Paket | nichts, aber je Halbjahr eine Kontrolle der Mundhygiene und eine Beratung | jeden Termin |
| Versiegelung der Zahnflächen vor dem Kleben der Brackets | nichts, die Kasse versiegelt nur die Rillen der großen Backenzähne | die Versiegelung, die Techniker Krankenkasse gibt bis zu 50 Euro dazu |
| Zusätzliche Fotos, Modelle oder Röntgenbilder | bis zu 4 Fotos, 3 Modellauswertungen und meist 2 Röntgenbilder | nur was darüber hinausgeht |
| Digitaler Scan statt Abdruck | den Abdruck | den Unterschied zum Abdruck |
| Zahnfarbene, kleinere oder Brackets mit Klappverschluss, andere Drahtbögen | Brackets und Bögen aus Metall | den Unterschied |
| Fester Retainer im Oberkiefer | nichts | alles, die Techniker Krankenkasse gibt bis zu 100 Euro dazu |
| Fester Retainer im Unterkiefer | alles, wenn der Plan dort E3 oder E4 nennt | alles, wenn diese Stufe fehlt |
| Paket mit Rabatt und Monatsrate | die Kassenbehandlung läuft unabhängig davon weiter | die vereinbarten Leistungen, die Rate sagt nichts über den Preis |
Die Kassenbehandlung gibt es auch ohne Ihre Unterschrift
Der Anspruch steht im Gesetz und im Vertrag der Praxis mit den Kassen. Ab KIG-Grad 3 hat Ihr Kind Anspruch auf eine Zahnspange von der Kasse. Eine Praxis mit Kassenzulassung darf die Behandlung nur aus gutem Grund ablehnen. Privates Geld darf sie nur verlangen, wenn Sie ausdrücklich eine Behandlung auf eigene Kosten wünschen, und darüber soll sie vorher eine schriftliche Vereinbarung mit Ihnen treffen.
Der Wunsch nach Extras muss also von Ihnen kommen. Seit Juli 2023 muss die Praxis Sie außerdem vor Beginn mündlich über die Möglichkeiten aufklären. In einer schriftlichen Vereinbarung stellt sie für jede Leistung gegenüber, was die Kasse zahlt und was Sie zahlen. Sie unterschreiben, dass Sie über die Behandlung ohne Zuzahlung aufgeklärt wurden. Das Gesundheitsministerium hat schon 2015 klargestellt, dass Kieferorthopäden eine Behandlung ohne Zuzahlung anbieten müssen.
Was Eltern vorgelegt bekamen, hat der Bundesrechnungshof 2018 beschrieben: Vereinbarungen, in denen die Kassenbehandlung als veraltet galt und die Extras als kürzer, schmerzärmer und bequemer. Ob ein Extra medizinisch etwas bringt, dafür fand der Bundesrechnungshof weder bei den Kassen noch beim Medizinischen Dienst geprüfte Belege.
So lehnen Sie Extras ab, ohne die Behandlung zu gefährden
Eine Absage braucht keine Begründung, aber eine klare Form. Sie lehnen einzelne Posten oder die ganze Vereinbarung ab, und der Kassenplan bleibt, wie er ist. Die Verbraucherzentrale betont, dass niemand sofort unterschreiben muss.
- Verlangen Sie den Behandlungsplan ohne Extras. Er ist die Behandlung ohne Zuzahlung und geht unabhängig von jeder privaten Vereinbarung an die Kasse.
- Nehmen Sie die private Vereinbarung mit nach Hause. Sie müssen so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass Sie in Ruhe entscheiden können.
- Streichen Sie, was Sie nicht wollen, Posten für Posten. Ohne Ihre Unterschrift müssen Sie für ein Extra nichts zahlen.
- Teilen Sie die Absage schriftlich mit und heben Sie eine Kopie auf. So ist belegt, dass Sie nichts verlangt haben.
- Verweigert die Praxis dann die Kassenbehandlung, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Ihres Landes. Die Vereinigung prüft auf Hinweis, ob die Praxis richtig aufgeklärt hat.
- Holen Sie bei Zweifeln eine zweite Meinung ein. Die Patientenberatung der Zahnärzte und die Unabhängige Patientenberatung Deutschland beraten kostenlos.
Hat Ihr Kind einen genehmigten Plan mit Grad 3 oder mehr?
Steht für das Extra ein medizinischer Grund im Plan?
Lassen Sie sich je Leistung aufschlüsseln, was die Kasse und was Sie zahlen. Dann entscheiden Sie in Ruhe.
Ist das Extra ein Wunsch Ihrer Familie?
Sie dürfen es wählen. Verlangen Sie Einzelpreise und zahlen Sie nach Rechnung, nicht im Voraus.
Lehnen Sie schriftlich ab. Die Kassenbehandlung läuft trotzdem weiter.
Ohne Anspruch zahlen Sie die ganze Behandlung. Verlangen Sie einen schriftlichen Kostenplan mit allen Posten.
Vorschuss und feste Monatsraten müssen Sie nicht zahlen
Viele Vereinbarungen enthalten ein Zahlungsmodell, entweder einen Vorschuss vor Beginn oder eine feste Rate über die Behandlungsjahre. Das Oberlandesgericht Hamm hat 2018 einem Kieferorthopäden beide Formulare verboten. Er wollte einen Vorschuss oder monatliche Beträge für bis zu 48 Monate, egal ob die Leistungen schon erbracht waren. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, das Urteil ist rechtskräftig.
Der Grund: Privat abgerechnete Leistungen müssen Sie erst bezahlen, wenn Sie eine Rechnung bekommen haben, die jede Leistung mit Datum und Betrag nennt. Wer im Voraus oder in festen Raten zahlt, verliert leicht den Überblick, was schon bezahlt ist. Bei einem Wechsel der Praxis ist zu viel gezahltes Geld dann schwer zurückzubekommen.
Eine Ratenzahlung nach Rechnung bleibt möglich. Ab dem 20. November 2026 gilt dafür ein neues Recht für Verbraucherkredite. Gewährt die Praxis selbst einen Aufschub, der kostenlos ist und höchstens 50 Tage dauert, bleibt es ein einfacher Aufschub. Für andere Ratenpläne, auch zinsfreie, gelten dann die Regeln für Kredite: vorherige Information, ein Recht zum Widerruf und eine Prüfung, ob Sie die Raten zahlen können. Für Vereinbarungen, die vorher geschlossen werden, gilt das bisherige Recht weiter.
Was Sie tun, wenn Sie schon unterschrieben haben
Eine Unterschrift heißt nicht, dass Sie alles hinnehmen müssen. Den Behandlungsvertrag können Sie jederzeit ohne Frist kündigen. Die Praxis bekommt dann nur das Geld für das, was sie schon geleistet hat, und muss Vorauszahlungen für später zurückzahlen. Die Verbraucherzentrale rät, nach jedem Behandlungsschritt eine Aufstellung von Leistung und Kosten zu verlangen und zu viel Gezahltes zurückzufordern.
Dafür brauchen Sie Ihre Unterlagen. Sie dürfen die Patientenakte Ihres Kindes einsehen und Kopien verlangen, die erste davon kostenlos. Dazu gehören Behandlungsplan, Vereinbarung über Extras, Rechnungen und Röntgenbilder. Wollen Sie die Praxis wechseln, informieren Sie vorher die Krankenkasse, damit Sie Ihren Anteil am Ende sicher zurückbekommen. Wie viel Sie insgesamt zahlen, erklärt der Ratgeber Was kostet eine Zahnspange.
- Krankenkasse: berät zur Kassenbehandlung, nimmt Beschwerden an und kennt den genehmigten Plan.
- Kassenzahnärztliche Vereinigung Ihres Landes: prüft auf Hinweis, ob die Praxis richtig aufgeklärt hat, und kann Unterlagen anfordern.
- Patientenberatung der Zahnärzte: kostenlose Auskunft zu anderen Behandlungen und zu Kosten.
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland und Verbraucherzentrale: beraten zum Vertrag und zur Rückforderung.
- Fachanwalt für Medizinrecht: prüft eine strittige Abrechnung nach einer Kündigung.
Warum Praxen Extras anbieten
Die Kasse zahlt Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Alles darüber hinaus rechnet die Praxis privat ab, und dieses Geld fließt nicht über die Kasse. Der Bundesrechnungshof stellte 2018 fest, dass sich die Kosten je Fall bei den Kassen von 2008 bis 2016 mehr als verdoppelt hatten. Die Gründe konnten weder das Ministerium noch die Kassen erklären.
Der Gesetzgeber hat reagiert. Seit Juli 2023 gibt es eine feste Liste, welche Extras die Kasse teilweise mitträgt und welche nicht, ein Pflichtformular mit der Gegenüberstellung der Kosten und Prüfungen durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Mehr dazu, wie Sie die Kasse zur Zahlung bewegen, erklärt der Ratgeber Wann zahlt die Krankenkasse die Zahnspange.
Ob ein Extra für Ihr Kind sinnvoll ist, kann nur die behandelnde Praxis beurteilen, und sie muss den Grund nennen. Sie darf die Kassenbehandlung aber nicht davon abhängig machen. Wählen Sie ein Extra, weil Ihr Kind zum Beispiel unauffällige Brackets möchte, ist das Ihre Entscheidung. Treffen Sie sie mit Einzelpreisen, ohne Vorkasse und mit Bedenkzeit.
Häufige Fragen
Darf der Kieferorthopäde die Zahnspange ablehnen, wenn ich keine Zusatzleistungen unterschreibe?
Nein, ein Kieferorthopäde mit Kassenzulassung darf die Zahnspange nicht ablehnen, weil Sie keine Zusatzleistungen unterschreiben. Er darf die Behandlung nur aus gutem Grund ablehnen und privates Geld nur verlangen, wenn Sie das ausdrücklich wünschen. Wenden Sie sich sonst an Ihre Krankenkasse.
Zahlt die Kasse das Fluorid während der festen Zahnspange?
Ja, die Kasse zahlt Kindern von 6 bis 17 Jahren einmal je Halbjahr Fluorid auf die Zähne, bei hohem Kariesrisiko zweimal. Das kann auch die kieferorthopädische Praxis abrechnen. Jede weitere Anwendung, eine Versiegelung oder eine professionelle Zahnreinigung zahlen Sie selbst.
Muss ich beim Kieferorthopäden einen Vorschuss oder feste Monatsraten zahlen?
Nein, beim Kieferorthopäden müssen Sie weder einen Vorschuss noch feste Monatsraten für Extras zahlen. Bezahlt wird erst nach einer Rechnung über erbrachte Leistungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat vorgefertigte Vorschuss- und Ratenformulare eines Kieferorthopäden 2018 rechtskräftig verboten.
Kann ich eine Vereinbarung über Zusatzleistungen beim Kieferorthopäden kündigen?
Ja, eine Vereinbarung über Zusatzleistungen beim Kieferorthopäden können Sie jederzeit ohne Frist kündigen. Die Praxis bekommt dann nur das Geld für schon erbrachte Leistungen und muss Vorauszahlungen zurückzahlen. Kündigen Sie schriftlich und verlangen Sie eine Abrechnung je Behandlungsschritt.
Wo beschwere ich mich, wenn die Praxis Zusatzleistungen zur Bedingung für die Zahnspange macht?
Macht eine Praxis Zusatzleistungen zur Bedingung für die Zahnspange, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Ihres Landes. Die Vereinigung prüft auf Hinweis, ob die Praxis richtig aufgeklärt hat. Kostenlos beraten auch die Patientenberatung der Zahnärzte und die Verbraucherzentrale.
